Schwangerschaftsabbruch

Schwangerschaftsabbrüche sind grundsätzlich als rechtswidrig anzusehen und unter Strafe zu stellen, § 218 StGB. Der Schwangerschaftsabbruch bleibt jedoch straffrei, wenn es nach der Beratungsregel der Wunsch der Schwangeren ist oder wenn medizinisch-soziale oder kriminologische Indikationen für einen solchen Abbruch sprechen.

Nach der Beratungsregel darf ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 12 Wochen der Schwangerschaft auf Wunsch der Schwangeren erfolgen, soweit sie mindestens drei Tage vor dem Eingriff die gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle wahrgenommen und von dort den Beratungsschein erhalten hat. Zudem muss der Abbruch von einer Ärztin/einem Arzt vorgenommen werden, die oder der nicht die Schwangerschaftskonfliktberatung durchgeführt hat.

Nach kriminologischer Indikation, § 218a III StGB kann ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten 12 Wochen erfolgen, soweit nach ärztlicher Einschätzung dringende Gründe zur Annahme bestehen, dass die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Missbrauch entstanden ist. Hier gibt es keine Beratungspflicht. Allerdings hat die Schwanger, wenn sie möchte, einen Anspruch auf eine entsprechende Beratung. Eine kriminologische Indikation gilt immer für Mädchen, die vor Vollendung des 14. Lebensjahres schwanger werden. Auch hier darf der Schwangerschaftsabbruch nicht von dem Arzt/der Ärztin durchgeführt werden, der oder die die Indikation festgestellt hat.

Nach medizinisch-sozialer Indikation, § 218a II StGB kann ein Schwangerschaftsabbruch ohne zeitliche Begrenzung auf die ersten 12 Wochen erfolgen, soweit die Schwangerschaft nach ärztlicher Einschätzung eine schwere Gefahr für das Leben oder die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren besteht, die nicht auf andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann. Eine solche Indikation kann auch dann vorliegen, wenn eine pränataldiagnostische Untersuchung ergibt, dass eine erhebliche Gesundheitsschädigung des Kindes zu erwarten ist und eine ernsthafte Gefahr für die seelische Gesundheit der Mutter besteht. Zwischen der Mitteilung der ärztlichen Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung müssen drei volle Tage liegen, es sei denn, das Leben der Schwangeren ist in unmittelbarer Gefahr. Die Schwangere muss vor der Ausstellung der medizinischen Indikation über die medizinischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs beraten werden sowie auch über die Möglichkeit einer psychologischen Beratung. Auf Wunsch der Schwangeren müssen Ärzte/Ärztinnen sie an Kontakte zu Beratungsstellen vermitteln. Der Schwangerschaftsabbruch darf auch hier nicht von dem Arzt/der Ärztin durchgeführt werden, der oder die die Indikation ausgestellt hat.

Schlägt eine indizierte oder nach Konfliktberatung durchgeführte Abtreibung fehl und das Kind kommt lebend zur Welt, kann von dem durchführenden Arzt Schadensersatz verlangt werden. In gleicher Weise macht sich der Arzt schadensersatzpflichtig, wenn er während der Schwangerschaft pflichtwidrig eine zu erwartende schwere Behinderung des Kindes nicht erkennt und die Mutter dadurch trotz Vorliegens einer medizinisch-sozialen Indikation von einem Schwangerschaftsabbruch abhält.