Eine Patientenverfügung ist gem. § 1901a BGB die schriftliche Feststellung (d.h. mit der Unterschrift des Erklärenden) eines einwilligungsfähigen Volljährigen über die Entscheidung, ob er in bestimmten, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit einwilligt oder sie untersagt. Für die Gültigkeit dieser Verfügung ist es erforderlich, dass bestimmte Maßnahmen genannt werden und die geäußerten Wünsche der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen. Die Patientenverfügung dient dazu, die Widersprüche zwischen der Verpflichtung des Arztes zur Lebensrettung und dem Recht des Patienten, selbst darüber bestimmen zu können, wann und wie lange er leben und sterben möchte, vorzubeugen. Patientenverfügungen sind sog. Willenserklärungen, die das Arzt-Patientenverhältnis betreffen und festlegen, welche Behandlungswünsche der Verfügende in einer Situation hat, in der er seinen Willen selbst nicht mehr äußern kann. Solche Erklärungen des Patienten sind in der dann konkreten Behandlungssituation bindend. Durch die Patientenverfügung wird also das Recht auf Selbstbestimmung gewahrt. Eine derartige Verfügung bindet auch einen eventuell bestellten Betreuer.
Eine mündliche Patientenverfügung kann gem. § 1901a II BGB zur Geltung kommen, wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt oder die aktuelle nicht den Lebens- und Behandlungssituation entspricht. Der Arzt ist bei einer mündlichen Patientenverfügung verpflichtet, dies in seine Überlegungen bei der Behandlung des jeweiligen Patienten mit einfließen zu lassen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der Patient in eine ärztliche Maßnahme nach § 1901a I BGB einwilligen würde oder sie untersagt.
Patientenverfügungen gelten überwiegend für Krankheitsverläufe, die mit einer Bewusstseinsausschaltung oder Bewusstseinstrübung und einer in absehbarer Zeit schmerzvoll oder von großer Not begleiteten Sterbeprozess verbunden sind. Sie richtet sich an denjenigen, der mit der Behandlung des Patienten zum Zeitpunkt seiner Einwilligungsunfähigkeit betraut ist, also in erster Linie an Ärzte, Pfleger, Bevollmächtigte und Betreuer des Patienten.
Prinzipiell kann der Patient auf jede Behandlungsmaßnahme verzichten, auch wenn dieser Verzicht objektiv unvernünftig ist. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten stellt eine Körperverletzung dar.
Die Verfügung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf bedarf auch keiner gesonderten Form.