Gutachten und Gutachterkommission

Für die Durchsetzungen eines Schadensersatzanspruchs und/oder Schmerzensgeldanspruchs im Rahmen eines Behandlungsfehlers muss grundsätzlich bewiesen werden, dass ein solcher bei den Patienten vorliegt und durch diesen ein Gesundheitsschaden verursacht wurde. In der Regel kann dies (nur) durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen werden. Ein solches medizinisches Gutachten kann man auch von der Gutachterkommission erhalten. Zuständig ist immer die Gutachterkommission, in deren Bezirk der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus seinen Sitz hat. Das Verfahren bei der Gutachterkommission ist kostenlos und kann ohne Rechtsbeistand durchgeführt werden. Der Sachverhalt wird anhand der Patientenunterlagen und des Vorbringens der Beteiligten überprüft. Das Verfahren kann jedoch nur mit der Zustimmung aller Beteiligten, also auch der des Arztes bzw. der Ärztin sowie seiner Haftpflichtversicherung durchgeführt werden. Das Verfahren dauert mindestens ein Jahr. In Einzelfällen dauert das Verfahren bis zu dessen Abschluss auch mehrere Jahre. Mit dem Gutachten der Gutachterkommission kann eine etwaige außergerichtlich Einigung mit dem Arzt oder dem Krankenhaus bzw. der Haftpflichtversicherung erwirkt werden. Zu beachten ist aber, dass das Gutachten der Gutachterkommission nicht rechtsverbindlich ist und weder der Arzt noch deren Haftpflichtversicherung an das Ergebnis gebunden sind.Die Erkenntnisse aus der Arbeit der Gutachterkommission fließen kontinuierlich in Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Ärzteschaft ein.