Behandlungsfehler führen zu Ansprüchen des Patienten auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz sowie teilweise zu lebenslangen Schadensrenten. Der Arzt haftet jedoch nicht für den Heilungserfolg. Daher kann bei nicht eintretender Genesung kein Anspruch auf Schmerzensgeld gestellt werden. Erfolgt bei der Durchführung der Heilungsbehandlung ein Fehler, muss der jeweilige Arzt für den entstandenen Schaden aufkommen. Um einen entsprechenden Schadensersatz bzw. ein entsprechendes Schmerzensgeld zu erhalten, muss zunächst geprüft werden, ob die gesundheitlichen Folgen auf den jeweiligen Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Unter Behandlungsfehler fallen insbesondere
- Anamnesefehler,
- Befunderhebungsfehler,
- Diagnosefehler,
- Therapie- bzw. Behandlungsfehler sowie
- Operationsfehler,
- Nachsorgefehler,
- fehlerhafte Therapieaufklärung,
- Fehlmedikation und
- corpus alienum (nach der Operation vergessene Instrumente o.ä.).
Ein solcher Behandlungsfehler liegt erst dann vor, wenn schuldhafte oder vermeidbare Fehler des Arztes oder der Klink zu Schäden geführt haben. Ein Arzt schuldet eine Behandlung nach den fachärztlichen Standards, § 630a II BGB. Diese geben Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann.
Problematisch erscheint, dass der Patient die Beweislast trägt. Dieser muss die falsche Behandlung, den Schaden und die Kausalität beweisen. Zusätzlich zum Fehler muss bewiesen werden, dass dieser die Ursache für den Gesundheitsschaden ist. Eine Ausnahme gilt für grobe Behandlungsfehler. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Arzt gegen elementare Behandlungsregeln oder Erkenntnisse der Medizin verstoßen hat. Dies gilt auch dann, wenn ihm ein Fehler unterläuft, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (z.B.: trotz des Verdachts auf Malaria keine Blutuntersuchung). Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um und liegt beim jeweiligen Arzt. Eine Gesamtbetrachtung mehrerer nicht grober Behandlungsfehler kann dazu führen, dass das ärztliche Vorgehen zusammen gesehen insgesamt als grob fehlerhaft anzusehen ist.