Befangenheit

Die Ablehnung von Gerichtspersonen ist zulässig, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt wenn für einen vernünftig Denkenden Zweifel an seiner Objektivität begründet sind. Diese Ablehnung bezieht sich in erster Linie auf Richter, es können jedoch auch Rechtspfleger und Sachverständige abgelehnt werden.

In einem Arzthaftungsprozess kommt unter anderem den Sachverständigen eine verfahrensentscheidende Rolle zu. Bei Unklarheiten und Ungereimtheiten können die Prozessvertreter in Form der Befragung des Sachverständigen oder der Einholung ergänzender schriftlicher Stellungnahme(n) zum Gutachten eingreifen. Die letzte Möglichkeit der Prozessparteien besteht in der Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit.

Grundsätzlich gelten für die Ablehnungsgründe – mit Ausnahme von § 41 I Nr. 5 ZPO – die gleichen Anforderungen wie bei der Richterablehnung. Die Pflichten des Sachverständigen werden insbesondere durch die Bestimmung des § 407a ZPO normiert. Ein Gutachter muss sich immer neutral verhalten. Liegen aber Gründe vor, die Misstrauen gegen die Neutralität und Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen, kann der Gutachter abgelehnt werden, §§ 406 I, 42 II ZPO. Für die Ablehnung wegen Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige parteiisch ist, sich selbst für befangen hält oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Es genügt vielmehr der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein. Dies hängt vor allem von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Hat der Gutachter das Gutachten nicht objektiv und unparteiisch erstellt, wird er für befangen erklärt und das Gutachten ist unbrauchbar. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und somit der Verdacht der Befangenheit des Gutachters entsteht zum Beispiel, wenn abfällige Äußerungen gegen eine Partei getätigt werden, eine besondere (persönliche oder geschäftliche) Beziehung zu einer Partei besteht oder der Gutachter an einem anderen von einer Partei geführten Prozess beteiligt ist. Wurde der Gutachter abgelehnt, muss das Gericht ein neues Gutachten von einem anderen Gutachter einholen, um im entsprechenden Prozess entscheiden zu können.

Weiterhin kann auch ein Richter wegen Befangenheit im Arzthaftungsprozess abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit hervorzurufen.