Ein Arztfehler liegt immer dann vor, wenn im Rahmen der Betreuung von Patienten gegen medizinische Standards oder ärztliche Sorgfaltspflichten verstoßen wird und sich dadurch der Gesundheitszustand der Patienten verschlechtert. Wenn ein Zusammenhang zwischen dem Fehler des Arztes und den gesundheitlichen Folgen der Patienten zweifelsfrei festgestellt werden kann, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz. Gewöhnliche Komplikationen sowie erfolglose Behandlungen begründen hingegen keinen Anspruch.
Unter Arztfehler fallen beispielsweise
- Verstoß gegen Überweisungspflicht,
- Verstoß gegen Dokumentationspflicht,
- mangelhafte oder unterlassene Aufklärung,
- Diagnosefehler,
- Indikationsfehler,
- Therapiefehler,
- fehlerhafte Verwendung technischer Hilfsmittel,
- mangelnde Hygiene sowie
- Nachsorgefehler.
Eine Entschädigung bei einem Arztfehler erfolgt nur in den Fällen, in denen verschiedene Voraussetzungen, Beweispflichten und Verjährungspflichten beachtet worden sind. Nach den allgemeinen Voraussetzungen muss die Entschädigung nachgewiesen werden. Dazu muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Arztfehler und der Beeinträchtigung bzw. Verschlechterung der Gesundheit des Patienten bestehen. Verantwortet der Patient gesundheitliche Folgen selbst, weil er etwaige ärztliche Anordnungen bzw. Anweisungen nicht befolgt, besteht kein Entschädigungsanspruch. Die Beweislast trägt grundsätzlich der Patient selbst. Dazu ist ein Gutachten durch einen fachkundigen Sachverständigen erforderlich. Die Beweislast kann in Ausnahmefällen umgekehrt werden, wenn etwa eine mangelhafte oder fehlende Behandlungsdokumentation die Beweisführung des Patienten erschwert. Grundsätzlich gilt bei Ansprüchen auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz nach einem Arztfehler gem. § 195 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Fristbeginn ist immer das Jahr, in welchem der geschädigte Patient vom Arztfehler und dessen gesundheitlichen Folgen erfahren hat. Verhandlungen über eine mögliche Entschädigung zwischen dem Patienten und der Gegenseite hemmen die medizinrechtlichen Ansprüche. Um eine Entschädigung nach einem Arztfehler zu bekommen, bietet sich zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite – dem Arzt, dem Krankenhaus oder der gegnerischen Haftpflichtversicherung – an. Verweigert die Gegenseite eine Entschädigung und scheitert damit eine außergerichtliche Einigung, lässt sich diese gerichtlich durchsetzen.