Sowohl Privatpatienten als auch Kassenpatienten haben grundsätzlich das Recht, sich selbst ihren Arzt auszusuchen. Allerdings gibt es in beiden Krankenversicherungen verschiedene Einschränkungen bezüglich der freien Arztwahl. Dazu kommen weitere Einschränkungen bei der Unfallversicherung und im Arbeitsrecht.
Bei der freien Arztwahl in der privaten Krankenversicherung ergeben sich Einschränkungen aus den individuellen Versicherungsbedingungen. Bei der privaten Krankenkasse beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer bestimmten Wartezeit. Danach können privat krankenversicherte Patienten den Arzt frei wählen und ihren gewählten Arzt auch jeder Zeit wechseln.
Das Recht der freien Arztwahl steht auch den gesetzlich Versicherten zu. In der GKV können regelmäßig nur die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte frei gewählt werden. Ein Wechsel der Ärztin oder des Arztes ist nur innerhalb eines Kalendervierteljahres und beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Eine noch stärkere Einschränkung erfolgt durch die hausarztzentrierte Versorgung. Versicherte, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, verpflichten sich gegenüber ihrer Krankenkasse, ambulante fachärztliche Behandlungen nur nach Überweisung durch die von ihnen gewählte Hausärztin bzw. durch den von ihnen gewählten Hausarzt (Ausnahmen gelten für die Inanspruchnahme von Augen- und Frauenärzten/-innen) zu nutzen. Diese Einschränkungen der privaten und gesetzlichen Versicherung gilt nicht für Notfälle, in diesen können andere Ärztinnen und Ärzte in Anspruch genommen werden.
Der Arbeitgeber kann das Recht der freien Arztwahl nicht einschränken und muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des jeweils gewählten Arztes des Arbeitnehmers akzeptieren. Grundsätzlich steht Arbeitnehmern auch bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen das Recht auf freie Arztwahl zu, solange die Gesundheitsprüfung ein besonders qualifizierter Arzt übernimmt. Eine Untersuchung durch den Betriebsarzt ist nicht zwingend, sondern kann auch durch jeden anderen Arbeitsmediziner oder Mediziner mit arbeitsmedizinischer Fachkunde durchgeführt werden. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für einen anderen Arzt, muss der Arbeitgeber nicht für die Kosten der Untersuchung aufkommen. Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und speziellen Eignungsvoraussetzungen kann der Arbeitgeber unter Umständen die Untersuchung durch den Betriebsarzt verlangen.Einschränkungen der freien Arztwahl gibt es auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einem Arbeitsunfall darf zunächst nicht selbst entschieden werden, zu welchem Arzt man geht. Als Erstes muss ein Durchgangsarzt (D-Arzt) aufgesucht werden. Dieser macht nach der Untersuchung Vorschläge für eine optionale Behandlung der Unfallverletzung. Der Betroffene ist jedoch nicht verpflichtet, diesen Rat anzunehmen. Die Beschränkung bezieht sich lediglich darauf, dass nach dem Unfall ein D-Arzt aufzusuchen ist.