Arzthaftungsprozess

Die Arzthaftung betrifft das gesamte Spektrum der fehlerhaften ärztlichen Behandlung einschließlich der unterlassenen oder unvollständigen Aufklärung des Patienten zum Behandlungsablauf und der damit verbundenen Risiken. Wenn der Arzt, das Krankenhaus, die Pflege oder der Notarzt einen – gerichtlich bestätigten – Behandlungsfehler begeht, müssen sie für die Folgen haften. Wichtig und zu beachten ist, dass die zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers streng zu unterscheiden sind. Soll die strafrechtliche Verurteilung des Arztes wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung erreicht werden, so muss eine Strafanzeige gestellt werden. In einem Zivilprozess geht es vielmehr um zivilrechtliche Ansprüche des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. 

Der Verdacht auf einen Behandlungsfehler führt zunächst dazu, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Hier wird in der Regel ein Sachverständigengutachten (z.B. durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse, ein Privatgutachten, die Gutachterkommission der Ärztekammer, etc.) in Auftrag gegeben, welches einen Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen (Primär-)Schaden feststellt. Wenn diese Verhandlung mit dem Versicherer des Arztes scheitert, reicht der Anspruchsteller Klage beim zuständigen Gericht ein. Der Streitwert in einem Arzthaftungsprozess beträgt regelmäßig mehr als 5.000 €, weshalb grundsätzlich die Landgerichte zuständig sind. Für beide Seiten der Parteien besteht daher der Zwang, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Die Klageschrift hat dabei maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt des Beweisschlusses. Der Antragsteller muss beweisen, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt. Diese Beschreibung sollte so präzise wie möglich sein. Die Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Aufklärung trägt jedoch der Arzt. Als Beweismittel in einem solchen Prozess sind Zeugenbeweise, Urkundebeweise, Sachverständigenbeweise, etc. zulässig. Nach der Klageeinreichung beim Gericht ermittelt der zuständige Richter. Dazu wird das Gericht im Rahmen des Verfahrens einen Sachverständigen beauftragen, der in einem schriftlichen Gutachten feststellt, ob ein Behandlungsfehler des Arztes vorliegt und ob dieser zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung bei dem Patienten geführt hat. Dies geschieht auch dann, wenn bereits zuvor ein Privatgutachten oder ein Gutachten einer Schlichtungsstelle eingeholt worden ist. Das Ergebnis dieses gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist von entscheidender und ausschlaggebender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits. Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens wird der Sachverständige sein Gutachten im Regelfall in der mündlichen Verhandlung näher erläutern, die Parteien des Prozesses haben dabei die Möglichkeit, den Sachverständigen weiter zu befragen. Zu dieser mündlichen Verhandlung wird zudem das Erscheinen der Parteien ausdrücklich angeordnet. Sobald alle Fragen geklärt sind, wird der Sachverständige entlassen. Das Gericht teilt den Parteien mit, wie es entscheiden wird bzw. wenn es seine Entscheidung noch überdenken möchte. Sofern es der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für den Haftungsgrund vorliegen, schlägt es auch einen Vergleich vor. Lehnen die Parteien den Vergleich ab, so ergeht bei Spruchreife ein Urteil. Der Verlierer der ersten Instanz hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht einzulegen. Bei Zulassung der Revision durch das OLG oder erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde steht als dritte Instanz die Revision zum Bundesgerichtshof offen.

Die Führung eines Arzthaftungsprozesses ist mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden. Im Falle des Prozessverlierens muss die unterlegene Partei die Kosten des eigenen Anwalts und die des Anwalts der Gegenseite tragen sowie auch die Gerichtskosten und die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens.