Im Arztrecht stellt der Behandlungsvertrag die Grundlage für die ärztliche Behandlung dar. Dieser entsteht indem der Patient der Behandlung durch den Arzt einwilligt. Der Fokus im Arztrecht liegt insbesondere darin, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Behandlungsvertrag die jeweiligen Parteien ergeben. Des Weiteren steht häufig die Frage im Raum, welche Rechte der Patient hat, wenn der Arzt seine Behandlung nicht pflichtgemäß ausführt und es zu einem Schaden bei dem Patienten dadurch kommt.
Die Vorschriften zum Arztrecht sind zum einem im Zivilrecht festgehalten, jedoch auch im Sozialrecht, im öffentlichen sowie im Strafrecht. Unter anderem können aber auch versicherungsrechtliche und medizinische Vorschriften zur Klärung eines Sachverhalts herangezogen werden. Nicht außer Acht zu lassen, sind dann noch das Arzthaftungsrecht und das Patientenrechtegesetz.
Neben dem Behandlungsvertrag, der gem. §§ 630a ff. BGB zwischen Arzt und Patient geschlossen wird, bieten auch die Vorschriften zur unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB eine rechtliche Grundlage für mögliche Ansprüche bzw. die Darstellung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Arzt hat die Pflicht, die Behandlung am Patienten nach besten Wissen und dem aktuellen Stand der Medizin durchzuführen. Tut er dies nicht, so kann dieser dafür rechtlich belangt werden und es kommt ggf. zu der Verpflichtung einer Zahlung von Schadensersatz an den Patienten.
Zu einer solchen Arzthaftung kann es aufgrund von
- eines Organisationsverschuldens,
- eines Dokumentationsfehlers,
- eines Aufklärungsfehlers,
- eines Behandlungsfehlers,
- eines Befunderhebungsfehlers oder
- aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen
kommen.
Der Anspruch, welcher aufgrund des Fehlverhaltens begründet ist, kann gem. § 195 BGB innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Patient von seinem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat.
Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge des Arztrechtes darstellen, insbesondere aber die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufzeigen.